
Allgemeine Geschäftsbedingungen der TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & CO. KG
I. Definitionen
Die folgenden Begriffe werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit
nachstehender Bedeutung verwendet:
„Auftragnehmer“ ist die TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG.
„Auftraggeber“ ist der den Auftragnehmer beauftragende Kunde.
„Schriftlich“ ist die Abgabe einer Erklärung per Brief, E-Mail oder Telefax, sofern
nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas
Abweichendes bestimmt ist.
„Unternehmer“ ist jeder Vertragspartner, der bei Abschluss des Vertrags in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
„Verbraucher“ ist jeder Vertragspartner, der den Vertrag zu einem Zweck
abschließt, der weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
II. Geltung dieser Bedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit
dem Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachfolgenden Bedingungen des
Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine
Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen des
Auftragnehmers (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Gutachten-, Prüf- und
Beratungsleistungen) und für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Auftraggeber
resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen.
III. Vertragsschluss
1. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer gilt erst dann als geschlossen, wenn der
Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt oder ihm eine
schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht oder der
Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt der Auftragnehmer
eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des
Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Sämtliche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zur
Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich
niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
IV. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Ist die vertragsgemäße Durchführung der vom Auftragnehmer geschuldeten
Leistung mit Eingriffen in Gegenstände des Auftraggebers verbunden, leistet der
Auftragnehmer für die aus der vertragsgemäßen Durchführung resultierenden
Beschädigungen oder Zerstörungen dieser Gegenstände keinen Ersatz.
2. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung der
Leistung des Auftragnehmers ohne das Verschulden des Auftragnehmers sein
eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Ersatz zu verlangen.
3. Der Transport und ggf. Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers
erfolgt auf seine Kosten und Gefahr; der Rücktransport wird jedoch nur auf
ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahrung
ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung dessen
Leistung relevanten Informationen vollständig zur Kenntnis zu geben. Der
Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht, es sei denn, dass der Auftrag dies
ausdrücklich umfasst. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die
Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme, die seinen
Prüfungen und Gutachten zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften
oder Programme stammen von ihm oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags.
Ist der Auftragnehmer mit der Prüfung eines Objekts auf technische Sicherheit
beauftragt, so übernimmt er keine Gewähr für die Freiheit des geprüften Objekts
von sonstigen Mängeln, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.
5. Soweit zur Durchführung der Leistung des Auftragnehmers
Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig
und auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in
Verzug der Annahme gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm den dadurch
entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche des Auftragnehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6. Der Auftragnehmer hat das Recht, die ihm obliegenden Leistungen durch einen
von ihm sorgfältig ausgesuchten, geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer
durchführen zu lassen, sofern eine Unterauftragsvergabe durch Gesetz,
behördliche Vorgaben oder Akkreditierungsregelungen nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist.
7. Wird der Auftragnehmer außerhalb seines Betriebsgeländes tätig, so obliegen
dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen
Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung
mit dem Auftraggeber etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen
nicht getroffen sind. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig über alle
vor Ort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften schriftlich
informieren.
8. Umfasst der Vertrag auf das EDV-System des Auftraggebers bezogene
Leistungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Daten und Programme in
anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in
maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit
vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Für die
Wiederbeschaffung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit der
Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit
vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
V. Fristen und Termine
1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst
dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene
Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat.
Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom
Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung
vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche
oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die
Leistungszeiten angemessen.
2. Wird die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare
und durch den Auftragnehmer unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse,
Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei dem Vorlieferanten
des Auftragnehmers), so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Für den Fall, dass die Behinderung
mehr als sechs Wochen andauert, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und ihm im Falle des
Vertragsrücktritts hierfür bereits geleistete Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch
bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
auf Schadensersatz bleiben unberührt.
4. Gerät der Auftragnehmer aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der
Leistungserbringung in Verzug, so ist seine Haftung für Verzögerungsschäden
(Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises beschränkt.
Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Maßgabe
von Ziff. X.
VI. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers
verpflichtet. Unwesentliche Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem
vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den
Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts,
gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen
Teilleistungen kann der Auftragnehmer auch Teilabnahmen verlangen.
2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Verstoß gegen Ziffer 1. dieser
Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers binnen 14
Tagen nach Zugang abzunehmen, es sei denn, dass diese wesentlichen Mängel
aufweisen, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigen. Nimmt der
Auftraggeber die Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, obwohl er hierzu
verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen. Handelt es sich bei dem
Auftraggeber um einen Verbraucher, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den
Auftraggeber auf die Folgen des Fristablaufs nach Fertigstellung der Leistung
ausdrücklich hinzuweisen.
4. Im Falle eines durch den Auftraggeber geltend gemachten Vorbehalts wegen
Mängeln wird der Auftragnehmer seine Leistung überprüfen. Erweist sich ein
Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen
Mehrkosten zur Last, es sei denn, er hat nicht schuldhaft oder nur leicht fahrlässig
gehandelt.
VII. Preise und Zahlungen
1. Maßgeblich ist der von dem Auftragnehmer genannte, ansonsten der von dem
Auftragnehmer für die betreffende Leistung üblicherweise in Rechnung gestellte
Preis, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe - soweit diese anfällt. Bei
grenzüberschreitenden Leistungen sind etwaige Steuern, Gebühren, Zölle und
sonstige Abgaben (gleich welcher Art), die für die grenzüberschreitende Leistung
anfallen, von dem Auftraggeber zu tragen.
2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und
längerfristigen Verträgen berechtigt, bei einer von ihm nicht zu vertretenden
Erhöhung seiner Gestehungskosten, angemessene Preiserhöhungen
entsprechend der Erhöhung der Kosten vorzunehmen; ist der Auftraggeber mit
einer solchen Preiserhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von vier
Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den
Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart. Das Recht zur
Preiserhöhung auf der Grundlage dieser Regelung besteht nicht, wenn es sich bei
dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.
3. Der Auftraggeber hat die geschuldete Vergütung ohne Abzug und spesenfrei
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang auf das von dem Auftragnehmer
angegebene Bankkonto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist
die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auftragnehmer
behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und angemessene
Vorschüsse zu verlangen.
4. Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt worden und stellt sich
heraus, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag
wesentlich überschreiten werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies
schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei
Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag schriftlich zu kündigen. Im Falle der
Kündigung kann der Auftragnehmer einen den bereits erbrachten Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ferner kann der Auftragnehmer
Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen, aber durch Leistungserbringung
verursachten Auslagen verlangen.
5. Schuldet der Auftraggeber neben einer bestehenden Hauptforderung Zinsen und
Kosten, so wird eine zur Tilgung der Gesamtsumme nicht ausreichende Zahlung
des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung angerechnet.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem
Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, die aus demselben
Vertragsverhältnis resultieren, wie der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so stehen ihm
abweichend von Satz 1 Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis generell uneingeschränkt zu.
7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche des
Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet sind, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch
ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung sowie
gegen Ausgleich etwaiger offener Forderungen aus dem Vertrag für bereits
erbrachte Teilleistungen auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür
gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 4. Satz 3 dieses Abschnitts gilt
entsprechend.
8. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn es sich um einen Unternehmer
handelt, und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn es sich
um einen Verbraucher handelt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen
weitergehenden Anspruch geltend zu machen, sofern er dem Auftraggeber einen
höheren Schaden nachweist. Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, pro
Mahnung eine Kostenpauschale von € 5 zu erheben, sei denn, der Auftraggeber
weist nach, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist.
VIII. Mängelansprüche
1. Im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer Gelegenheit zu mindestens zweimaliger Nacherfüllung
innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern dies nicht im Einzelfall
unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen.
Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die
Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der
Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer X.
Rücktritts- und Schadenersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die
Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.
2. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem
Auftragnehmer anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem
Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.
IX. Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer
die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten
hat. Der Rücktritt ist schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erklären. Handelt es
sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so genügt es, wenn die
Erklärung schriftlich erfolgt.
X. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf
Schadenersatz, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen,
oder wenn der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung
anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den
vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Der Auftragnehmer haftet hiernach in diesen Fällen für Sach- und
Vermögensschäden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.600.000,00 (zwei
Komma sechs Mio. €) je Schadensereignis. Die in diesem Absatz vorgesehenen
Haftungsbegrenzungen gelten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen
Verbraucher handelt, weder im Falle vorsätzlicher Vertragspflichtverletzungen noch
im Falle grober Fahrlässigkeit.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
4. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 1.-3. vorgesehen – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden
Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6. Die Begrenzungen nach Ziffern 1 und 2 gelten auch, soweit der Auftraggeber
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz
nutzloser Aufwendungen verlangt.
XI. Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr nach
gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind Ansprüche wegen
mangelhafter Arbeiten an einem Bauwerk bzw. mangelhafter Planungs- und
Überwachungsleistungen für ein Bauwerk. Für diesen Fall gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme.
2. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen
in den folgenden Fällen unberührt: (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit; (ii) für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer,
seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; (iii) für Ansprüche
wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer
Beschaffenheitsgarantie.
XII. Nutzungsrechte und Haftungsfreistellung
1. Die bei der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers
(z.B. Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen) dürfen nur im Rahmen des
vertraglich vereinbarten Zwecks verwendet werden. Vorbehaltlich abweichender
Vereinbarungen im Einzelfall, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber daher an
seinen urheberrechtsfähigen Leistungen jeweils ein einfaches, nicht übertragbares
sowie zeitlich und räumlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein.
Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht eingeräumt, insbesondere ist der
Auftraggeber nicht berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers zu bearbeiten, zu
verändern oder nur auszugsweise zu nutzen.
2. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach dem Vertrag ein Recht
einräumt, das Prüfzeichen und/oder Zertifikat des Auftragnehmers in dem
vereinbarten Umfang zu nutzen, darf dieses nur für den vertraglich vorgesehenen
Verwendungszweck bzw. den zertifizierten Bereich und nur in der von dem
Auftragnehmer zur Verfügung gestellten, unveränderten Form verwendet werden.
3. Jede darüber hinaus gehende Nutzung der Marken und sonstigen Kennzeichen
des Auftragnehmers, wie beispielsweise der Wort-/Bildmarke „TÜV Thüringen“,
bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
4. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bedingungen ist
der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Nutzung der
Leistungen, Prüfzeichen/Zertifikate und/oder Kennzeichen des Auftragnehmers zu
untersagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Wettbewerbsrecht), die
auf seiner Nutzung der Leistungen, Prüfzeichen/Zertifikate und/oder Kennzeichen
des Auftragnehmers beruhen, und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen
Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen.
XIII. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich
im Rahmen des Vertragszwecks, es sei denn, der Auftraggeber hat in eine
weitergehende Nutzung eingewilligt. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages
werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
gelöscht, es sei denn, es liegt eine gesonderte Einwilligung des Auftraggebers zur
weiteren Verwendung vor. Im Übrigen besteht für den Auftraggeber ein Recht auf
Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten beim
Auftragnehmer sowie ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde.
Detaillierte Datenschutz-Informationen sind im Internet unter www.tuev-thueringen.de/unternehmen/downloads verfügbar.
Kontakt: datenschutz(at)tuev-thueringen.de
XIV. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten
1. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über
vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu
wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für die Dauer
von fünf Jahren fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt
waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich
bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags
beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes
oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird
der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab
unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen
selbständig entwickelt oder entwickeln lassen hat.
2. Der Auftragnehmer wird vertragsbezogene Unterlagen aufbewahren, sofern eine
gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht besteht.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken
berechtigt; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche
des Auftraggebers bleiben unberührt.
XV. Erfüllungsort und Abtretungsverbot
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer zustehen, ist ausgeschlossen.
XVI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche
gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der
Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem
Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist
ausgeschlossen.
Hinweis gemäß DL-InfoV:
Angaben nach der Verordnung über Informationspflichten für
Dienstleistungserbringer finden Sie unter:
Stand: 01. Mai 2025
TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG